Indikator zum Zahlungsverhalten der Verwaltung
bei Ankäufen, Dienstleistungen und Lieferungen. Der Pünktlichkeitsindikator der Zahlungen wird berechnet als Summe, für alle Rechnungen die aufgrund eines Handelsgeschäfts ausgestellt werden, der effektiven Tage die zwischen Fälligkeit der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderung und dem Tag der Zahlung an die Lieferanten verstreichen, multipliziert mit dem geschuldeten Betrag und in Verhältnis gesetzt mit der zur Summe der im Bezugszeitraum gezahlten Beträge. Das negative Vorzeichen bedeutet, dass die Zahlung vor der Fälligkeit der Rechnung erfolgt.
Jahr 2020
erstes Trimester: -26,22
zweites Trimester: -26,00
drittes Trimester: -22,56
Jahr 2019
insgesamt: -18,30
erstes Trimester: -17,78
zweites Trimester: -14,37
drittes Trimester: -24,88
viertes Trimester: -16,43
Jahr 2018
insgesamt: –19,53
erstes Trimester: -14,96
zweites Trimester: -23,18
drittes Trimester: -18,17
viertes Trimester: –18,50
Jahr 2017
insgesamt: -22,06
viertes Trimester: -16,64
drittes Trimester: -22,23
zweites Trimester: -25,64
erstes Trimester: -21,84
Jahr 2016
insgesamt: -18,43
viertes Trimester: -24,66
drittes Trimester: -23,18
zweites Trimester: -19,56
erstes Trimester: -9,99
Jahr 2015
insgesamt: -14,53
viertes Trimester: -19,00
drittes Trimester: -13,48
zweites Trimester: -14,55
erstes Trimester: -9,02
Jahr 2014
Durchschnittliche Zeit der Zahlung: 8,88 Tage
IBAN und elektronische Zahlungen
Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten der öffentlichen Verwaltung gemäß Gesetzesdekret Nr. 35 vom 8. April 2013
Das Konservatorium hat keine festgestellten, bestimmten und bis zum 31. Dezember des Jahres 2017 fälligen Verbindlichkeiten und unterliegt folglich nicht den Obliegenheiten gemäß Artikel 6, Absatz 3 (Zahlungsplan) und Artikel 6, Absatz 9 ((Mitteilung der Gläubiger).
Das Konservatorium hat keine festgestellten, bestimmten und bis zum 31. Dezember des Jahres 2016 fälligen Verbindlichkeiten und unterliegt folglich nicht den Obliegenheiten gemäß Artikel 6, Absatz 3 (Zahlungsplan) und Artikel 6, Absatz 9 ((Mitteilung der Gläubiger).
Das Konservatorium hat keine festgestellten, bestimmten und bis zum 31. Dezember des Jahres 2015 fälligen Verbindlichkeiten und unterliegt folglich nicht den Obliegenheiten gemäß Artikel 6, Absatz 3 (Zahlungsplan) und Artikel 6, Absatz 9 ((Mitteilung der Gläubiger).
Das Konservatorium hat keine festgestellten, bestimmten und bis zum 31. Dezember des Jahres 2014 fälligen Verbindlichkeiten und unterliegt folglich nicht den Obliegenheiten gemäß Artikel 6, Absatz 3 (Zahlungsplan) und Artikel 6, Absatz 9 ((Mitteilung der Gläubiger).
Das Konservatorium hat keine festgestellten, bestimmten und bis zum 31. Dezember des Jahres 2013 fälligen Verbindlichkeiten und unterliegt folglich nicht den Obliegenheiten gemäß Artikel 6, Absatz 3 (Zahlungsplan) und Artikel 6, Absatz 9 ((Mitteilung der Gläubiger).